Beteiligungstage für das „Landgrafenschloss der Zukunft“

14.04.2024 (pm/red) Im Zuge des Projekts „Landgrafenschloss der Zukunft“ laden die Philipps-Universität Marburg und die Universitätsstadt Marburg alle Interessierten zu Beteiligungstagen am 19. und 20. April 2024 ein, sich mit Ideen und Wissen an der …

Lesen Sie den gesamten Beitrag »
Kultur

Hessische Geschichten

Kassel

Hessen Kassel Heritage

Kunst

Home » Rundschau

Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer sein – Urteil verbietet Zusatzverdienst für Banken auf Kosten von Schuldnern

Marburg 30.7.2012 (pm/red) Für ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank keine Zusatzgebühr verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. März 2012 weist die Humanistische Union Marburg hin. Der Bürgerrechtsorganisation waren Beschwerden bekanntgeworden, wonach verschiedene Geldinstitute in Mittelhessen entweder zusätzliche Gebüren für derartige Konten erheben wollten oder Interessenten durch Verweis auf Einschränkungen einer Nutzung am Bankschalter offenbar abschrecken wollten. Dabei sind Banken gesetzlich verpflichtet, das Pfändungsschutzkonto – außer bei der Begrenzung des monatlich verfügbaren Betrags – zu den gleichen Bedingungen anzubieten wie andere Girokonten.

„Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil das – auf entsprechendes Verlangen des Kunden – Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat“, stellte das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 28. März 2012 unter dem Aktenzeichen „19 U 238/11“ klar. Die HU Marburg rät fordert die mittelhessischen Geldinstitute auf, dieser gesetzlichen Pflicht uneingeschränkt nachzukommen.

Ein Pfändungsschutzkonto ist notwendig, um Pfändungsfreibeträge vor einem unberechtigten Zugriff von Gläubigern zu schützen. Erforderlich ist seine Einrichtung für Menschen, denen eine Pfändung droht oder die bereits einer Pfändung unterliegen.

Die HU Marburg rät, die Bank auf das Urteil des OLG Frankfurt mit Angabe des Aktenzeichens hinzuweisen. Solllte eine Bank in Mittelhessen ihrer gestzlichen Pflicht nicht nachkommen, so können sich Bürger aus der Region mit ihren Beschwerden an den HU-Arbeitskreis ‚Erwerbslosigkeit und Soziale Bürgerrechte‘ wenden.

Contact Us