Weltkonferenz zu Terahertz-Strahlung tagt in Marburg

07.04.2024 (pm/red) Marburg auf einer Welle mit London, Kyoto, San Diego: Die Philipps-Universität beherbergt in der Woche vom 8. bis 12. April die internationale Konferenz „OTST 2024“, das Welttreffen zur optischen und optoelektronischen Erzeugung und …

Lesen Sie den gesamten Beitrag »
Kultur

Hessische Geschichten

Kassel

Hessen Kassel Heritage

Kunst

Home » Rundschau

Thema Wahlbeamte in Teilzeit beschäftigte Kreistag – Die Linke nimmt Stellung

Marburg 17.11.2012 (pm/red) Stadträtin Kerstin Weinbach wird ihre Stelle im hauptamtlichen Magistrat künftig in Teilzeit ausfüllen. Dieses Vorhaben löste in der rot/grünen Koalition in Marburg ein heftiges Gezerre aus. Die Koalitionäre stritten in aller Öffentlichkeit darüber, ob und wenn ja wie, eine weitere hautamtliche Stelle in Teilzeit geschaffen werden kann. Auch die CDU gab ihren Senf zu dieser Diskussion dazu. In der Öffentlichkeit wurde der Eindruck erweckt, vor allem die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ließe eine Stellenteilung nicht zu.

Das Thema hat inzwischen auch den Kreistag erreicht. Auf der gestrigen Sitzung wurde ein Antrag des Piraten Jens Fricke ‚Wahlbeamte in Teilzeit‘ verhandelt. Der Antrag sollte den Weg für künftige Teilzeitstellen in der Verwaltung ebnen. Der Antrag ist jedoch überflüssig, stellt für die Fraktion Die Linke im Kreistag Hajo Zeller fest. Ein Blick in die Vorschriften des Beamtenrechts und der HGO zeige, dass es keinerlei Gesetzesänderung bedürfe, um auch die Stellen von Wahlbeamten als Teilzeitstellen auszugestalten.

Unstrittig sei, dass Beamte in Teilzeit arbeiten können. Für die Mitglieder des Gemeindevorstandes (analog Magistrat und Kreisausschuss) gelten die Vorschriften der HGO. Die HGO kenne nur den Unterschied zwischen ‚ehrenamtlich‘ und ‚hauptamtlich‘ also den Unterschied zwischen bezahlter Tätigkeit und unbezahlter Tätigkeit. Eine Teilzeitstelle sei sicher nicht ehrenamtlich, sondern hauptamtlich, lediglich mit verringerter Wochenstundenzahl, konstatiert Zeller.

Die Gemeindevertretung (StVV, Kreistag) könne über die Hauptsatzung mit absoluter Mehrheit die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes (Magistrat, Kreisausschuss) festlegen (§ 44 HGO). Wolle eine Gemeinde eine hauptamtliche Stelle teilen, sei dies problemlos über eine Änderung der Hauptsatzung möglich, meint Zeller. Voraussetzung sein, dass eine absolute Mehrheit in der Gemeindevertretung dies tatsächlich erreichen wolle.

Contact Us