Beteiligungstage für das „Landgrafenschloss der Zukunft“

14.04.2024 (pm/red) Im Zuge des Projekts „Landgrafenschloss der Zukunft“ laden die Philipps-Universität Marburg und die Universitätsstadt Marburg alle Interessierten zu Beteiligungstagen am 19. und 20. April 2024 ein, sich mit Ideen und Wissen an der …

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Einspruch gegen OB-Wahl Marburg – Einspruchsführer/innen legen Rechtsgutachten vor: Stichwahl vom 28.3.2021 ist ungültig

Kassel 19.05.2021 (pm) Am 23. April 2021 haben die Rechtsanwälte Dr. Peter Hauck-Scholz und Reinhard Karasek sowie sechs weitere Marburgerinnen und Marburger beim Wahlleiter der Stadt Marburg Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl um das Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 28. März 20021 eingelegt. Der Einspruch wird von weiteren 186 Marburger*innen unterstützt.
Leider haben die Einspruchsführer*innen vom Wahlleiter der Universitätsstadt Marburg bislang nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten. Nach dem Kommunalwahlgesetz muss das Stadtparlament über den Einspruch und damit über die Gültigkeit der Wahl entscheiden.

Der Wahlleiter hat dem Magistrat und dem Stadtparlament zwischenzeitlich eine Beschlussvorlage zu dem Einspruch übermittelt. Leider ist den Einspruchsführer/innen entgegen ihrer an den Wahlleiter herangetragenen Bitte und entgegen der verwaltungsrechtlichen Praxis bislang hierzu kein rechtliches Gehör gewährt worden; sie kennen die Beschlussvorlage bis jetzt noch nicht einmal.

Dessen ungeachtet legen die Einspruchsführer*innen nunmehr eine gutachterliche Stellungnahme von Rechtsanwalt Dieter Schlempp, Wiesbaden, vor, die sie auch an den Wahlleiter und die Stadtverordnetenvorsteherin weitergeleitet haben. Rechtsanwalt Schlempp, früherer Direktor des Hessischen Städtetages, kommt zum Ergebnis, dass durch die Organisation der Briefwahl die Wahlgleichheit und die Wahlgerechtigkeit erheblich beeinträchtigt worden seien, da die Briefwahlunterlagen offenkundig zahlreiche Wahlberechtigte nicht rechtzeitig erreicht haben.

Allein 185 Wahlbriefe, die erst nach der Wahl eingegangen und mehr als 4.000 Wahlbriefe, die gar nicht zurückgesandt worden seien, zeigten nach Ansicht von Rechtsanwalt Schlempp, dass die Briefwahl nicht so organisiert wurde, dass alle Wahlberechtigten von ihrem Stimmrecht per Briefwahl Gebrauch machen konnten. Vielmehr seien hunderte Wählerinnen und Wähler, wenn nicht sogar eine vierstellige Zahl von Wählerinnen und Wählern daran gehindert gewesen, ihre Stimme abzugeben. Dies sei kein Versagen der Verwaltung, aber die Wahl sei organisatorisch so eng geplant worden, dass eine ordentliche Durchführung offenkundig nicht habe stattfinden können.

Damit sei die die verfassungsrechtlich garantierte Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit verletzt worden.
Dies führt nach Schlempp zu folgender Beurteilung: „Darin erkenne ich eine Wahlunregelmäßigkeit, die zur Ungültigkeit der Stichwahl am 28.03.2021 geführt hat.“

RA Dr. Peter Hauck-Scholz und sein Kollege Reinhard Karasek sind überzeugt, dass vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unregelmäßigkeiten die Stadtverordnetenversammlung nach sorgfältiger Prüfung der Empfehlung des Gutachters folgen wird. „Es darf nicht sein, dass eine Wahl so terminiert und organisiert wird, dass die Stadt selbst von vornherein davon ausgeht, dass viele Briefwahlunterlagen die Menschen so spät erreichen, dass sie die Unterlagen nicht mehr per Post zurücksenden können. Dies war aber der Fall.

Denn die Stadt ging selbst davon aus, dass die Wahlunterlagen bei normalem Postlauf zumindest zum Teil nicht mehr rechtzeitig ankommen würden. Deshalb wurde dazu aufgerufen, die Wahlbriefe nicht per Post zurückzusenden, sondern persönlich in das Rathaus zu bringen. Es darf aber nicht sein, dass Menschen ihr Briefwahlrecht nur dann ausüben können, wenn sie die Unterlagen persönlich zurückbringen.

Dabei hat man zudem nicht bedacht, dass zahlreiche Studierende in den Semesterferien nach Hause zu ihren Eltern gefahren waren und um rechtzeitige Zusendung der Briefwahlunterlagen an die Heimatanschrift der Eltern gebeten hatten. Diesem Wunsch wurde weitestgehend nicht entsprochen.“, so Dr. Hauck-Scholz und Karasek.
Hinzukommt eine verfassungswidrige Lücke im Kommunalwahlgesetz. Denn dieses enthält keine, hier aber erforderliche Befugnis für das Stadtparlament, den geschilderten Umständen dadurch Rechnung zu tragen, dass es den Termin für die Stichwahl zeitlich hinausschieben kann. (Dr. Hauck-Scholz)

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