Studium Generale zur Geschichte der Marburger Universität ab 30. April

16.04.20225 (pm/red) Im Sommersemester 2025 bringt das Studium Generale der Philipps-Universitä unter dem Titel „Universität – wozu?“ als Leitfrage eine Vortragsreihe als Zeitreise durch die Geschichte der Marburger Universität. In 2027 kann die Philipps-Universität ihr …

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Änderung des Namensrechts – das sollten Sie wissen

03.06.2025 (pm/red) Ein Gesetzentwurf zur Namensänderung wurde in Deutschland bereits 2023 beschlossen. Seit dem 1. Mai 2025 ist das Gesetz in Kraft. Es bietet mehr Möglichkeiten für Eheleute, aber auch für Kinder. Wahlmöglichkeiten beim Namen bleiben nach der Eheschließung erhalten. Neue Möglichkeiten eröffnen sich für diejenigen, die längere Doppelnamen tragen möchten. Auch für Kinder sind solche Doppelnamen künftig möglich.

Vielfältige Änderungen im Namensrecht

Im Namensrecht sind ab dem 1. Mai 2025 verschiedene Änderungen in Kraft getreten. Sie gelten, um mehr Möglichkeiten zu schaffen, aber auch als Vereinfachung oder zur Wahrung von Traditionen.

Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Aufgrund der Änderungen können Ehepartner einen Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt. Das ist auch möglich für Ehepaare, die bereits verheiratet sind. Kinder können ebenfalls einen solchen Doppelnamen erhalten, auch wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen. Das gilt auch, wenn die Eltern bereits verheiratet sind. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren sind, können künftig einen Doppelnamen erhalten. Ist das Kind mindestens fünf Jahre alt, kann es nur dann einen Doppelnamen bekommen, wenn es damit einverstanden ist.

Vereinfachung der Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder

Für Stief- und Scheidungskinder wurde eine Änderung vorgenommen, um ihnen die Namensänderung zu erleichtern. Die Einbenennung kann für ein Stiefkind leichter rückgängig gemacht werden, wenn es den Namen eines Stiefelternteils trägt. Bei der Scheidung des leiblichen Elternteils vom Stiefelternteil kann das Kind wieder den Namen erhalten, den es vor der Einbenennung geführt hat. Lassen sich die leiblichen Eltern eines Kindes scheiden und legt ein Elternteil den Ehenamen ab, kann das Kind den geänderten Namen des Elternteils erhalten, wenn es bei ihm im Haushalt lebt. Kinder, die mindestens fünf Jahre alt sind, müssen in die Namensänderung einwilligen.

Änderung des Geburtsnamens für Volljährige

Die bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen wurden erweitert. Volljährige können einmalig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen bestimmen. Dazu müssen keine Scheidung oder Eheschließung erfolgen. Die folgenden Änderungen sind möglich:

  • Wechsel vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils
  • Annahme eines Doppelnamens, der sich aus den Namen der beiden Elternteile zusammensetzt
  • Verkürzung eines Namens, der sich aus mehreren Namen zusammensetzt, auf nur einen Namen

Geschlechtsangepasste Familiennamen

Angehörige des sorbischen Volks und Personen, in deren Herkunftsländern geschlechtsangepasste Familiennamen gelten, haben die Möglichkeit, ihre Geburts- und Ehenamen anzupassen. Das gilt vorrangig für Frauen. Ein Beispiel dafür ist der Familienname Kral für den Mann, bei dem die Frau den Namen Kralowa führen darf. Diese Änderung wurde vorgenommen, um die Tradition zu berücksichtigen.

Geburtsnamen nach friesischer und dänischer Tradition

Auch bei Geburtsnamen nach friesischer und dänischer Tradition wurden Änderungen vorgenommen, um die Tradition zu wahren. Für Angehörige der friesischen Minderheit sind Geburtsnamen in Anlehnung an den Vornamen des Vaters möglich. Heißt der Vater mit Vornamen Jan, darf das Kind den Geburtsnamen Jansen tragen. Um eine zeitgemäße Interpretation zu ermöglichen, ist beim Geburtsnamen eines Kindes auch eine Anlehnung an den Vornamen der Mutter möglich.

Bei Angehörigen der dänischen Minderheit können Kinder Geburtsdoppelnamen ohne Bindestrich erhalten, bei denen sich der erste Teil an den Namen eines nahen Angehörigen anlehnt.

Bei Erwachsenenadoption kein Zwang zur Namensänderung

Wer als Erwachsener adoptiert wird, muss seinen Familiennamen nicht mehr ändern. Die Person, die adoptiert wird, hat mehrere Möglichkeiten:

  • bisherigen Familiennamen weiterhin führen
  • Familienname der adoptierenden Person annehmen
  • Kombination aus dem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen der adoptierenden Person wählen

Die Änderung lässt Personen, die im Erwachsenenalter adoptiert werden, mehr Freiheiten und setzt sie nicht mehr unter Zwang.

Mehr Freiheit durch internationales Namensrecht

Die Änderung zum Namensrecht hat nicht nur in Deutschland geltende Hürden überwunden, sondern berücksichtigt auch das internationale Namensrecht. Personen, die keine deutschen Staatsangehörigen sind, müssen sich beim Namensrecht nicht mehr an ihre Staatsangehörigkeit halten. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt, welches Namensrecht im internationalen Kontext anwendbar ist. Zusätzlich kann die Person das Namensrecht des Staates wählen, dem sie angehört.

Was weiterhin nicht möglich ist

In Deutschland ist es auch weiterhin nicht möglich, lange Namensketten zu führen. Doppelnamen dürfen lediglich aus zwei Namen bestehen.
Eine Namensänderung kann nur einmal durchgeführt werden, wenn nicht eine Änderung des Familienstands der Grund dafür ist. Wurde der Name geändert und gefällt die Änderung nicht, kann die Änderung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

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