Abschaffung von Minijobs würde die Nettoeinkommen der Betroffenen reduzieren

20.02.2026 (pm/red) Aktuell wird diskutiert, Minijobs schrittweise in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu überführen. Nach Berechnungen des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) würde dies bei etwa vier Millionen betroffenen Minijobbern Zusatzeinnahmen der Sozialversicherungen in Höhe von 4,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 zulasten der Nettoeinkommen der Betroffenen bedeuten.

Nach einem Vorschlag der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA), der auf dem CDU-Parteitag am 20./21. Februar 2026 diskutiert werden soll, sollen Minijobs deutlich eingeschränkt werden. Insgesamt gibt es in Deutschland gegenwärtig etwa 7 Millionen Minijobber. Für Schüler, Studenten und Rentner sollen weiterhin die bisherigen Minijobregeln gelten. Für die Beschäftigten in Nebentätigkeiten soll es zudem Ausnahmen geben. Insgesamt wären so etwa 4 Millionen Beschäftigte mit Minijobs von dem Vorschlag betroffen.

Der Durchschnittsverdienst im Minijob im Jahr 2024 lag bei 72% des maximal möglichen Minijoblohns. Unterstellt man diese 72% für die aktuellen Minilohn-Bedingungen, ergäbe dies rein rechnerisch, d. h. ohne makroökonomische Rückwirkungen, Zusatzeinnahmen der Sozialversicherungen in Höhe von 4,5 Milliarden Euro im Jahr 2026.

Allerdings könnten durch die Überführung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Arbeitsplätze wegfallen. Andererseits wird durch die Streichung von Einkommensgrenzen die bisherige Optimierung auf geringe Arbeitszeiten überflüssig und schafft für einen Teil der Beschäftigten Anreize, ihre Arbeitszeit auszuweiten. Der Gesamteffekt auf die Beschäftigung ist somit unklar.

Wichtig wäre, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem sich die Betroffenen nach und nach an die neuen Rahmenbedingungen anpassen könnten.

Hintergrund
Derzeit sind nach Angaben der Minijobzentrale insgesamt etwa 7 Millionen Personen im Minijob-Sektor beschäftigt. Davon sind etwa 1,2 Millionen Schüler und Studenten und 1,3 Millionen Rentner. Die übrigen 4,5 Millionen sind Beschäftigte in Nebentätigkeiten.

Die Minijob-Verdienstgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt ab dem 1. Januar 2026 monatlich 603 Euro bzw. 7.236 Euro je Jahr. Bis zu diesem Betrag kann das Gehalt des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, während der Arbeitgeber Pauschalabgaben leistet. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist.

Damit liegt die maximal mögliche Arbeitszeit unter den Minijob-Bedingungen bei 43,38 Stunden je Monat bzw. 10 Stunden je Woche. Da auf diese geringe Einkommenshöhe üblicherweise noch keine Lohnsteuer anfällt, besteht der Vorteil gegenüber einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in den vom Arbeitnehmer eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen. Dieser Vorteil dürfte in Abhängigkeit von den tatsächlich anfallenden Krankenversicherungsbeiträgen bei voller Ausschöpfung bei etwa 130 Euro im Monat liegen.

Wird die Grenze von 603 Euro überschritten, kann in einen Midijob (offiziell „Übergangsbereich“) gewechselt werden. Arbeitnehmer zahlen hier bis zu einem Monatsgehalt von 2.000 Euro reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung, erwerben aber volle Ansprüche (z. B. Rente), während der Arbeitgeber reguläre Beiträge leistet. In diesem Bereich werden die 130 Euro Einsparung des Beschäftigten abgeschmolzen.