
18.05.2026 (pm/red) Der EU AI Act gilt, aber wer kein Hochrisiko-System betreibt, hat kaum Pflichten. Was Unternehmen jetzt konkret tun müssen.
Der EU AI Act sorgt in vielen Chefetagen für Verunsicherung. Dabei ist die Lage für den typischen Mittelständler deutlich entspannter als die Schlagzeilen vermuten lassen. Zu diesem Schluss kommt ein aktueller Fachbeitrag des Marburger KI-Beraters Dr. Frank Michler (Inhouse-AI).
Verbindlich gilt seit Februar 2025 vor allem eines: Wer KI einsetzt, muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter wissen, was sie tun. Eine Zertifizierungspflicht gibt es nicht. Ein Webinar bei der Handelskammer oder eine betriebsinterne Schulung reichen aus, solange Teilnahmenachweise aufbewahrt werden.
Wer ein KI-System intern betreibt und es nicht öffentlich anbietet, bewegt sich in der Regel in der niedrigsten Risikoklasse. Kein Risikomanagementsystem, keine Konformitätsbewertung, keine EU-Datenbankregistrierung: diese Pflichten treffen schlicht nicht zu. Auch die Transparenzpflicht für KI-generierte Inhalte, die ab August 2026 gilt, greift bei interner Nutzung kaum. Wer einen KI-Textentwurf
liest, überarbeitet und in eigenem Namen versendet, muss nichts kennzeichnen.
Dazu kommt eine aktuelle Erleichterung aus Brüssel: Am 7. Mai 2026 einigten sich EU-Parlament und Rat auf das sogenannte KI-Omnibus-Paket. Fristen für komplexere Hochrisiko-Systeme wurden verschoben, KMU-Erleichterungen auf Firmen mit bis zu 200 Millionen Euro Jahresumsatz ausgeweitet.
Was bleibt, sind drei überschaubare Aufgaben: ein KI-Inventar anlegen, Mitarbeiter schulen und eine interne KI-Richtlinie einführen. Letztere muss kein juristisches Mamut-Werk sein. Ein klares Dokument von wenigen Seiten genügt, um Klarheit zu schaffen und den verantwortungsvollen Umgang mit KI zu dokumentieren.
Das Fazit des Fachbeitrags trifft es auf den Punkt: Der EU AI Act ist kein Grund, den KI-Einstieg aufzuschieben. Eher das Gegenteil! Wer jetzt beginnt, baut Kompetenz auf und ist gut aufgestellt, wenn die schärferen Regeln ab 2027 greifen.
Den vollständigen Beitrag mit konkreten Handlungsempfehlungen finden Sie online.
